Endlich, nach 2 Jahren hat sich die Bundesnetzagentur entschieden.
Es wurden die Anträge auf eine Sonderregelung für PON-Anschlusse abgelehnt.
2022 hatten einige ISP beantragt, dass basierend auf § 73 (2) TKG der Netzabschlusspunkt bei PON-Glasfaseranschlüssen der ONT ist.
Nach diversen Gesprächsrunden/Stellungnahmen wurde der Antrag auf eine Sonderregelung am 10.01.2025 abgelehnt.
Az. 2.00/105#1
In dem Verwaltungsverfahren
über die Verfügung einer Ausnahme von der gesetzlichen Festlegung des Netzabschlusspunktes für Fiber to the Home (FTTH)-Glasfasernetze in Passive Optical Network (PON)-Technologie hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Klaus Müller,
aufgrund des Antrages durch
1. ANGA Der Breitbandverband e. V,
2. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V.,
3. Bundesverband Glasfaseranschluss e. V. (BUGLAS e. V.),
4. Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM),
5. Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU),
6. Vodafone GmbH,
- im Folgenden Antragstellerinnen -
am 10.01.2025 entschieden:
Die gesetzliche Festlegung eines passiven Netzabschlusspunktes für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten wird nicht für PON-Glasfasernetze abgeändert.
Die Anträge auf Erlass einer Allgemeinverfügung zu einer Ausnahme von § 73 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden abgelehnt.
Somit gilt vollumfänglich der § 73 (1) TKG.
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.