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  • Fragen würde ich auch mal bei der Bundesnetzagentur. Ob die eigentlich einseitige Änderung von Verträgen zum Nachteil einer Partei (des Kunden) allerdings in deren Aufgabengebiet fällt, dürfte fraglich sein. Ist eigentlich eine Zivilrechtsangelegenheit zwischen den Vertragspartnern und entspricht im Prinzip einer Preiserhöhung oder einer Änderung des vertraglich zugesicherten Leistung (man braucht ja plötzlich ein LWL Modem, was vorher aber in der Leistung enthalten war), was normalerweise ein S…