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(Zitat von Verdi-Fan) Im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist im §4 die Zulässigkeit einer Videoüberwachung geregelt. Hiernach hat man als Privatperson keinerlei Recht, öffentlich zugängige Räume (hierunter sind nicht nur Räume in Gebäuden gemeint, sondern auch solche im Freien) zu überwachen. Zu derartigen Räumen zählt selbstverständlich auch der Fußweg vorm Haus und auch der eigene, private Grundstückszugang, soweit dieser von Dritten genutzt werden kann/wird, z.B. von Postzustellern. Lediglich …