Hallo,
ich bin neu hier und plane gerade Videoüberwachung bei mir zu installieren. Da bin ich auf diesen Thread gestoßen und da ich schon viel bei Euch gelernt habe, möchte ich was zurückgeben.
Da ich seit 15 Jahren im Datenschutz arbeite und schon Bücher darüber geschrieben habe, traue ich mir das zu.
In dem Thread steht viel, was nicht so ganz stimmt.
Als erstes: der §4 BDSG wurde als europarechtlich unzulässig erklärt, Urteil kann ich nachliefern. Den also vergessen.
Aber: Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung kann man ihn immer noch hernehmen.
Oben hat jemand vom „öffentlich-zugänglichen Bereich“ geschrieben und gemeint, ein Fußweg auf dem privaten Grundstück sei gleich wie die Straße einzuordnen.
Das stimmt nicht.
Straße, Gehweg und andere Bereiche, die Stadt, Kommune oder ä. gehören (ich nenne sie mal „öffentlich“) dürfen von Privatpersonen und Unternehmen nie überwacht werden. Das wird durch die Sicherheitsgesetze der Länder geregelt, nach denen diese Überwachung ausschließlich den Sicherheitsbehörden obliegt.
Das Privatgrundstück wird nun in zwei Bereiche unterschieden:
den „öffentlich-zugänglichen“ und den „nicht öffentlich zugänglichen“.
Der „öffentlich-zugängliche“ Bereich ist der, bei dem der Eigentümer/Pächter/… einen Zutritt faktisch erlaubt oder ihn gar wünscht. Also zählt der Fußweg zum Haus auf dem Privatgrundstück zu diesem Bereich. Die Zulässigkeit richtet sich dann meist an Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO. Sehr salopp kann man sagen, dass hier die Gründe, die im §4 BDSG (Hausrecht, berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke (Schutz vor Diebstahl, Vandalismus, …)) legitim sind.
Formal bedarf es noch eines Schildes nach Art. 13 DSGVO , einfach mal nach „Videoüberwachung Schild Art. 13“ googeln, dann finden sich Vorschläge.
Der letzte Bereich ist der „nicht-öffentlich Zugängliche“ Bereich. Das ist der Bereich, wo nach dem erkennbaren Willen des Besitzers ein Betreten für Fremde unerwünscht ist (stellt Eich einen Zaun it Stacheldraht oben drauf vor). Hier gilt die DSGVO für Privatleute im Prinzip fast nicht. Begründung ist hierfür, dass die Überwachung nur für persönliche und familiäre Zwecke erfolgt, dann greift die so genannte Haushaktsausnahme der DSGVO (Wichtig: die greift eben NICHT beim öffentlich-zugänglichen Bereich) Natürlich ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu beachten, aber ein Schild o.ä. ist nicht erforderlich. Bei Unternehemn gibt’s dann noch anderes zu beachten (Mitbestimmungsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, usw.).
Videoüberwachungen durch Privatleute sind immer kritisch zu betrachten, wenn sie den „öffentlich-zugänglichen“ Bereich überwachen.
Der Grund ist, dass die Videoüberwachung für den verfolgten Zweck erforderlich sein muss. Da muss man sich schon eine gute Begründung einfallen lassen. Beispielsweise erhöhtes Sicherheitsbedürfnis oder nach Dienbstählen, Vandalismus, …).
Aber wie oben geschrieben: wo kein Kläger …
All the Best.
solala